Steuervergünstigungen

Der Unternehmer, welcher Gewerbetätigkeit in der Kostrzyn-Słubice Sonderwirtschaftszone aufnimmt, ist zur Nutzung der Regionalbeihilfe in Form einer Befreiung von der Körperschaftsteuer (CIT) berechtigt. Bei der Berechnung der Höhe der Steuerbefreiung wird entweder Investitionsaufwand oder die Zahl der neu geschaffenen Arbeitsplätze berücksichtigt.

Der Unternehmer, der diese Regionalbeihilfe in Anspruch nehmen möchte, ist verpflichtet einen Antrag an die Kostrzyńsko-Słubicka Specjalna Strefa Ekonomiczna S.A. gemäß dem Gesetz über die Förderung der neuen Investitionen zu stellen.

Ein kleiner Unternehmer, welcher eine Gewerbetätigkeit in K-S SWZ aufnimmt, kann eine Steuerbefreiung in Höhe von 60% des Investitionsaufwandes oder der im Laufe von zwei Jahren getragenen Arbeitskosten ausnutzen. Für ein mittelständiges Unternehmen ist das entsprechend 50% und für ein großes Unternehmen 40%.

Die oben genannten Steuerbefreiungssätze gelten für Wojewodschaft Lubuskie und Zachodniopomorskie. In Wojewodschaft Wielkopolskie sind die Befreiungssätze entsprechend niedriger und je nachdem betragen 40-45% (ein kleines Unternehmen), 30-35% (ein mittelständiges Unternehmen) und 20-25% (ein großes Unternehmen). VERORDNUNG (EG) Nr. 651/2014 DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION Auszug aus der Anleitung der Kommission vom 17. Juni 2014 zu der Definition der kleinen und mittleren Unternehmen

ANHANG I VON DER KOMMISSION ANGENOMMENE DEFINITION DER KLEINSTUNTERNEHMEN SOWIE DER KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN

Artikel 1. Unternehmen Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einzelpersonen - oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.

Artikel 2 Mitarbeiterzahlen und finanzielle Schwellenwerte zur Definition der Unternehmensklassen.

1. Die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.

2. Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.

3. Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.